Historisches Pflaster in Bamberg
Straßenpflaster verschwindet Zug um Zug
Die Altstadt Bambergs ist ein großes Flächenensemble nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz und als solches sowohl in der Denkmalliste beschrieben als auch im Denkmalatlas zu finden. Vielfach ist das historische Pflaster erhalten.
Für die Erfassung von Bestandsmerkmalen von Straßen und Plätze in historisch geprägten Ortsbereichen liegt ein Arbeitsblatt der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger vor.
Gefährdung
Obwohl die Stadt als Mitglied der Städtepartnerschaft Bamberg-Lübeck-Regensburg bereits in den 1970er Jahren entsprechende Appelle zur Gestaltung von Altstadtstraßen mitverfasst hat, kümmert sie sich selbst keinen Deut um den Erhalt des noch vielfach erhaltenen historischen Pflasters. Aufschlüsse für Kanäle und Leitungen werden vielfach nur abgebaggert und zu geteert (Beispiele: Fotos Am Kanal, Habergasse, Jakobsberg).
Nunmehr beseitigt die Stadt im Umfeld des historischen Brückenrathauses in einigen Straßen das überkommene Pflaster (wohl Bauschuttdeponie) und bringt ohne vorherige Information der Bevölkerung modisches gesägtes Pflaster aus Muschelkalk auf einer massiven 30 Zentimeter dicken Betonplatte „von Wand zu Wand“ ein. Damit zerstört sie nicht nur die Substanz des historischen Straßenbelags, sondern beeinträchtigt auch das überkommenen durch Unebenheiten und Vielgestalt gekennzeichnete Erscheinungsbild des Straßenraums. Die unsägliche Begründung des Baureferenten, der neue Belag sei leichter zu reinigen, entspricht der Argumentation der Verkäufer von Kunststofffenstern.
Der Zeitungsbericht des Fränkischen Tags vom 27.4.2015 lässt weiter Schlimmstes befürchten.
Rettung
Ein Blick auf die Rechtslage zeigt, wie Abhilfe zu schaffen wäre. Die beiden aktuell "verschammarierten" Straßenzüge sind Bestandteil des Ensembles Altstadt Bamberg, sie sind zugleich aber auch selbst eigenständige Straßenensembles. Die Straßenbeläge sind deshalb selbst Baudenkmäler. Für ihre Beseitigung wäre eine Erlaubnis nach Artikel 6 des Denkmalschutzgesetzes notwendig. Eine Erlaubnis würde aber gegen denkmalfachliche Grundsätze verstoßen und wäre deshalb rechtswidrig. Maßgeblich sind die Grundsätze des Artikel 6 Absatz 2: „Die Erlaubnis kann … versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.“ Dass allein eine Versagung der Erlaubnis seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde gegenüber ihrem Dienstherrn rechtmäßig wäre, sollte danach außer Zweifel stehen.
Warum also wurde die Erlaubnis erteilt? Hat das Landesamt der Erlaubnis zugestimmt? Sie müsste jedenfalls schnellstens widerrufen werden, damit nicht unwiderruflicher Schaden entsteht.
Stand: 27.04.2015
Wir brauchen Ihr Einverständnis
Dieser Inhalt wird von Dieser Inhalt wird von OpenStreetMap (OSMF) mit Leaflet bereit gestellt.
Weitere DetailsWeitere Informationen