gefährdet

Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg
Maximilianshütte
92237 Sulzbach-Rosenberg

Eingestellt von: Dieter Martin
Eingestellt am: 14.01.2017

Bayerische Denkmalliste: eingetragen
Denkmalatlas / Aktennummer: D-3-71-151-173
Denkmal-Typ: Einzeldenkmal

Maxhütte in Sulzbach-Rosenberg

Was bleibt von einem der bedeutendsten Industriedenkmäler Bayerns?

Die Maxhütte (MH) in Sulzbach-Rosenberg ist nach dem bayerischen König Max II. Joseph benannt. Ihre Geschichte geht bis ins Jahr 1851 zurück. Wegen ihres Alters und ihrer teilweise einmaligen technischen Ausstattung besitzt das traditionsreiche Stahlwerk hohen Denkmalwert als Industriedenkmal. Der Betrieb wurde 2002 eingestellt.

Gefährdung

Bereits vor längerer Zeit griff das Denkmalnetz Bayern die Situation bei der Maxhütte auf und konnte einen Artikel der Süddeutschen Zeitung online stellen, in dem über die Gefährdung berichtet wurde.

Unter der Überschrift „Der Dinosaurier stirbt langsam“ hat das Oberpfalz-netz am 2. Januar 2017 einen ausführlichen Artikel zu den Rückbau-Plänen auf dem Maxhütte-Gelände in Sulzbach-Rosenberg online gestellt. Darin heißt es unter anderem: „Bislang fanden Rückbau und Altlastensanierung nur in Teilschritten und vornehmlich im Ostteil des über 220 000 Quadratmeter großen Geländes der Maxhütte (MH) statt. Den weiteren Rückbau (NB: gemeint ist Abbruch) von Walzwerkgebäude und Stahlwerk im Westbereich verhinderte der Denkmalschutz. Dieser Status soll nun nach dem Willen des Eigentümers fallen, damit der Rückbau der Anlagen und die Altlastensanierung fortgesetzt und zu Ende gebracht werden können, auch im Interesse des Umweltschutzes“. Und: Nachdem eine große Denkmalschutz-Lösung, mit der die komplette Anlagenkonfiguration des einst größten Eisen- und Stahlwerks in ganz Süddeutschland als Industriemuseum fortbestehen könnte, von allen Beteiligten allein schon aus Kostengründen als nicht realisierbar angesehen wird, liege eine zügige Fortführung der Rückbau- und Sanierungsarbeiten auch im Interesse der Kommunalpolitik. Der Sulzbach-Rosenberger Stadtrat habe Ende vergangenen Jahres (2015) den einstimmigen Beschluss gefasst, die bereits seit zwei Jahren vorliegenden Anträge auf den Restrückbau zu genehmigen, wenn auch der staatliche Denkmalschutz dazu grünes Licht gebe; dies alles aber auch nur unter dem Vorbehalt, dass für den einzigen noch erhaltenen MH-Hochofen samt dazugehörigen Kauperanlagen (Winderhitzer) und Gießhallen ein realisierbares Museums- und Eventkonzept angestrebt wird.

Weiter berichtet O-netz: Dem Wunsch nach einem abgespeckten "Industriedenkmal MH" stünde auch der Eigentümer, die Aicher-Unternehmensgruppe, aufgeschlossen gegenüber. Allerdings sei bis dato keine Lösung zur Finanzierung dieses Vorhabens in Sicht. Eine aktuelle Kostenermittlung nenne allein für die Sicherung des Hochofens einen Aufwand von rund 1 Million Euro. Das angedachte Modell, den Hochofenbereich dauerhaft als Museum und für Kultur und Freizeit nutzbar zu machen, würde Startinvestitionen von rund 5 Millionen erfordern. Hinzu kämen jährliche Unterhalts- und Betriebskosten von geschätzt 80 000 bis 100 000 Euro. Fazit: Ein Aufwand also, den Stadt und Landkreis alleine nicht stemmen können.

Das O-netz ergänzt seinen Bericht um Angaben zum bisherigen Geschehen und zu Plänen und Machbarkeit nach dem zweiten Konkurs des Unternehmens, der 2002 in die endgültige Schließung des Eisenwerks führte, und der Ersteigerung des MH-Rohrwerks im Auftrag der Aicher-Gruppe.

Bemerkenswert ist auch der Leser-Kommentar von Werner Schneider aus Gleiritsch. Er schreibt unter anderem: „Es ist ein Unding, dass hier nicht endlich einmal mit aller Konsequenz der Eigentümer in die Pflicht genommen wird. Eine Verpflichtung des Freistaats zur Finanzierung der Denkmalschutzmaßnahmen sowie der Sanierungskosten aus dessen ehemaliger Beteiligung abzuleiten ist in etwa dasselbe, wie wenn ich die Rechnung für die Entsorgung eines vor Jahren von mir erworbenen Gebrauchtwagens einfach an dessen Vorbesitzer weiterreichen würde. Für jeden Unternehmer gilt die einfache Regel, dass eine Investition kalkuliert werden muss, bevor er sie tätigt. Dazu gehören auch eventuelle Folgekosten, über die sich Herr A. als Brancheninsider definitiv im Klaren war. Hätte er hier nicht ein weiteres dickes Geschäft für sich gewittert, hätte er sich bei der Versteigerung doch wohl zurück gehalten“.

Dieser Meinung entspricht auch die Rechtslage. Dem neuen Eigentümer obliegt die Instandsetzungs- und Erhaltungspflicht nach Artikel 4 Denkmalschutzgesetz uneingeschränkt. Da er die Anlage „sehenden Auges“ und wohl auch in spekulativer Absicht erworben hat, kann er sich nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Er trägt die Verantwortung für mittlerweile angelaufenen unterlassenen Bauunterhalt und dessen tagtäglich eintretende Folgekosten.

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