gefährdet

Schloss Ebelsbach
Stettfelder Straße 14
97483 Ebelsbach Ebelsbach

Eingestellt von: Dieter Martin
Eingestellt am: 24.11.2014
Geändert am: 28.01.2015

Bayerische Denkmalliste: eingetragen
Denkmalatlas / Aktennummer: D-6-74-129-5
Denkmal-Typ: Einzeldenkmal

Schloss Ebelsbach

Schloss aus dem 16. Jahrhundert verrottet

Das Schloss ist in der Denkmalliste folgendermaßen beschrieben: Ehemaliges Wasserschloss, mehrteilige Anlage; zweigeschossiger massiver Hauptflügel mit polygonalem Treppenturm, Querflügel mit Fachwerk auf der Schlossmauer gegründet, auf der Südseite Walmdachflügel mit polygonalem Eckrondell mit welscher Haube, 1525 und 1540; Torbau, mit Fachwerkobergeschoss;  Schlosskapelle St. Maria Magdalena, 1580; Ökonomiegebäude, dreiseitig angeordnete massive Scheunen und Ställe.

Als Bodendenkmäler sind eingetragen u.a. untertägige Bauteile und Befunde von Vorgängeranlagen mit Grabenanlage im Bereich des Schlosses.

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Schloss Ebelsbach - Video

Zukunft von Schloss Ebelsbach steht
Zukunft von Schloss Ebelsbach steht

Gefährdung

Die Schlossanlage ist mit ihren früheren Eigentümern (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_Ebelsbach) heruntergekommen und wechselte ab 2000 mehrfach die Eigentümer. Am 10. September 2009 brannte das Hauptgebäude nach Brandstiftung weitgehend aus, der damals bereits sanierungsbedürftige Dachstuhl ist völlig zerstört. Zur Zeit ist zwar ein Notdach aufgebracht; die gesamte Anlage verfällt aber zusehends.

Den Denkmalbehörden gelingt es nicht, der Verantwortlichen habhaft zu werden und die dauerhafte Sicherung und Instandsetzung der Anlage durchzusetzen. So vergeht Jahr um Jahr ohne ernsthafte Schritte zur Rettung des Schlosses. Dabei bietet das Denkmalschutzgesetz eine Palette rechtlicher Möglichkeiten von der Ersatzvornahme der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen (Artikel 4 Absatz 3) bis zur Enteignung (Art. 18 Abs. 1). Die durch Art. 141 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung ebenfalls verpflichtete, einnahmereiche Gemeinde Ebelsbach hat selbst Möglichkeiten u.a. nach den §§ 147, 148 und 177 Baugesetzbuch. In nicht zu ferner Zukunft werden die Behörden ihre Rechtsposition „durch tatenloses Zusehen“ verwirkt haben. So weit sollte es nicht kommen.

Presseberichte zur Situation des Eigentümers:

Stand: 27.01.2015

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