Änderung des Denkmalschutzgesetzes
Zur Änderung des Art. 1 Absatz 3 zum Ensembleschutz: Hier sieht der Gesetzentwurf folgende Änderung vor (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):
Art. 1 Begriffsbestimmungen:
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
Die Rechtsänderung bringe keine Änderung der Vollzugspraxis (NB: Obwohl bekanntlich bisher keine Ensembles eingetragen wurden, wenn keine Einzeldenkmäler vorhanden waren), sondern soll diese seit Inkrafttreten des BayDSchG bestehende Praxis weiterhin ermöglichen. Sie stellt eine Redaktion auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs v. 22.04.2016 (Aktuelles vom 21.1.2017) dar. Der BayVGH hatte die bestehende Vollzugspraxis hinsichtlich des Ensembleschutzes in Frage gestellt:
Unter https://bayrvr.de/2017/01/24/landtag-93-plenum-24-01-2017-behandelte-gesetzentwuerfe/ finden sich auch Links zum der Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen sowie die Vorgangsmappe des Landtags.
In Zweiter Lesung wurde behandelt und abgelehnt der Gesetzentwurf (SPD) zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes, LT-Drs. 17/7221 (Vorgangsmappe des Landtags); Stichworte: Verbesserung der Rechte des Eigentümers bei der Aufnahme des Denkmals in die Denkmalliste und bei der Festlegung von Bodendenkmalverdachtsflächen sowie Kostenregelung für die Finanzierung denkmalpflegerischer Mehraufwendungen im Zusammenhang der Denkmalfeststellung in Bodendenkmalverdachtsflächen.
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