Bei Anträgen auf Abbruch von "Nichtdenkmälern" im Ensemble sind die gleichen Maßstäbe wie bei Denkmälern anzulegen

Eingestellt von: Dieter Martin
Eingestellt am 16.01.2017
Geändert am 28.09.2017

Bei Anträgen auf Abbruch von "Nichtdenkmälern" im Ensemble sind die gleichen Maßstäbe wie bei Denkmälern anzulegen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zum wiederholten Mal zu einer zentralen Rechtsfrage des Ensembleschutzes geurteilt. Demnach ist beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles, auch wenn es für sich genommen kein Baudenkmal darstellt, der gleiche Prüfungsmaßstab wie an ein eigenständiges Baudenkmal anzulegen (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Denkalschutzgesetz).

Zu Recht weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass zwar insbesondere Maßnahmen im Inneren eines Bauwerks, das nur Teil eines Ensembles, nicht aber für sich ge­nommen ein Baudenkmal ist, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollen, wenn sie sich nicht auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken können (vgl. LT-Drs. 14/12042 S. 4). Demgegenüber verbleibt es bei weitergehenden Veränderun­gen, zu denen bei Ensembles auch der Abbruch eines einzelnen zum Ensemble gehörenden Gebäudes gehört, bei der allgemeinen Erlaubnispflicht nach dem Denkmalschutzgesetz (Art. 6 Abs. 2 Satz 1). Dies gebietet die vom Gesetz vorgesehene grundsätzliche Gleichstellung der Ensembles mit den Baudenkmälern (Art. 1 Abs. 3). Hiernach genießen Ensembles den gleichen Schutz wie die Einzelbaudenkmäler und sollen ensembleprägende Bestandteile, auch wenn sie keine Baudenkmäler sind, grundsätzlich erhalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2000 – 2 B 97.1119 – Denkmalrecht in Deutschland unter 2.5.3 Bayern).

Der Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles kann sich immer auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken. Demgemäß verbleibt es beim Abbruch eines Gebäudes innerhalb eines Ensembles auch beim Prüfungsmaßstab, den das Denkmalschutzgesetz allgemein für die Baudenkmäler vorgibt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1; vgl. BayVGH, U.v. 3.1.2008 – 2 BV 07.760 – Denkmalrecht in Deutschland unter 2.5.3 Bayern). Hiernach kann die Erlaubnis für den Abbruch versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denk­malschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands des Ensembles sprechen.

Die Unteren Denkmalschutzbehörden - angesiedelt bei den Kreisverwaltungen - sind nach dieser gerichtlichen Klarstellung mehr denn je gehalten, nach diesen Maßgaben Abbruchanträge zu prüfen und gegebenenfalls abzulehen. Die Grundsätze wurden beispielsweise durch die Stadt Bamberg mehrfach nicht beachtet, u.a. beim Abbruch der sog. Sterzermühle und der Sparkassengebäude im sog. Quartier an der Stadtmauer.

Das Urteil steht hier zum Download zur Verfügung.


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