Denkmalabbrüche nach Gutsherrenart – Beitrag von Dr. Dieter Martin online

Eingestellt von: Denkmalnetz Bayern
Eingestellt am 05.12.2013
Geändert am 10.12.2018

Denkmalabbrüche nach Gutsherrenart – Beitrag von Dr. Dieter Martin online

Auch 40 Jahre nach Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes sind der Abbruch von Bau- und die Beseitigung von Bodendenkmälern das beherrschende Thema des Denkmalschutzes. Unser Mitglied Dr. Dieter J. Martin hat hierzu einen Beitrag verfasst, den wir hier zum Download zur Verfügung stellen. Sein Fazit: Die Behörden haben weitgehende Möglichkeiten, um Abbrüche zu verhindern - sie müssen sie nur ausschöpfen.

Martin ist ehemaliges Direktionsmitglied des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und Fachvertreter für Management und Recht des Denkmalschutzes an der Universität Bamberg i.R. In seinem Beitrag, der in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Schönere Heimat" erschien, nimmt er sich vier jüngst verlorene Baudenkmäler vor: Rosenzweighaus, Lieber Augustin, Alte Post und Parkhotel Fürth. Ihr Abbruch lässt rund 1300 Jahre bayerischer Geschichte in den Schutt sinken. In allen vier Fällen handelt es sich nicht um „kalte“ oder „warme“ Schwarzabbrüche. Die Eigentümer haben sich mit ihren Anträgen auf Erteilung der Abbrucherlaubnisse durchweg gesetzeskonform verhalten. Der Vorwurf, die rechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt dieser hoch bedeutenden Baudenkmäler nicht ausgeschöpft zu haben, trifft jeweils die Behörden.

Der Beitrag befasst sich ausführlich mit der eindeutigen Rechtslage zugunsten des Denkmals und der vielfach diese konterkarierenden Verwaltungswirklichkeit. Aus der Eigentumsgarantie wird zwar gemeinhin die Baufreiheit abgeleitet, ihr entspricht aber keine Abbruchfreiheit. Im Fall Mühlhausen (Rosenzweighaus) lag seit 10 Jahren eine (rechtswidrige) Abbrucherlaubnis vor, in Lindau (Lieber Augustin) hatte sogar das zuständige Staatsministerium zunächst die Stadt angewiesen, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und in Sandizell (Alte Post) setzte sich der zuständige Behördenleiter über eindeutige Vorgaben des BayVGH schlicht hinweg. In Lindau verhalfen die oberen Denkmalschutzbehörden unter Beteiligung von Parlamentariern dem abbruchwilligen Hotelier letztlich zu einer Erlaubnis ohne jede Berücksichtigung denkmalpflegerischer Belange wie der nicht einmal erörterten Ersatzbebauung in einem der wichtigsten Ensembles Deutschlands.
 
Bemerkenswert bei der Behandlung von Abbruchwünschen ist die Diskrepanz zwischen den bekannt gewordenen behördlichen Entscheidungen und den generellen Vorgaben der neueren Rechtsprechung. Die Möglichkeiten zur Verhinderung der Beseitigung reichen weit über die bisherige Praxis hinaus. Die Behörden müssen nicht vor dem Behördenschreck der Unzumutbarkeit zittern. Regelfall ist von Gesetzes wegen für Eigentümer und Behörden das Er- und Behaltenmüssen. Nicht auf Unzumutbarkeit berufen können sich Staat und Gemeinden, aber auch staatliche Banken, Sparkassen und die Bahn. Behalten muss sein Denkmal auch, wer es in spekulativer Absicht (z.B. zum Neubau nach „Freimachung“) und generell „sehenden Auges“ erworben hat oder wer es an einen Erhaltungswilligen verkaufen könnte.
 
Das bayerische ist nach Ansicht von Dieter Martin mittlerweile nicht mehr das beste aller Denkmalschutzgesetze, es würde aber insbesondere infolge der verfassungskonformen Interpretation durch die bayerischen Gerichte nach wie vor hervorragend als Instrument zur Erhaltung aller Bau- und Bodendenkmäler taugen.
 
Wir danken dem Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e.V. für die Erlaubnis zur Onlinestellung.
 
Bericht zum Download

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