Denkmalschutz und Barrierefreiheit – „Aufzug oder Auszug“

Eingestellt von: Sprecher des Denkmalnetz Bayern
Eingestellt am 03.09.2020
Geändert am 18.11.2020

Denkmalschutz und Barrierefreiheit – „Aufzug oder Auszug“

"Was, wenn Denkmalschutz nicht mit altersgerechtem Wohnen vereinbar ist? …" fragt am 18.8.2020 die SZ in ihrem Artikel "Aufzug oder Auszug"

Hier sollte zunächst die "Was-wäre-wenn-Frage" gestellt werden. Konkret: was wäre, wenn das seit 1906 genutzte Wohnhaus nicht unter Denkmalschutz stehen würde? Könnte dann - dem Wunsch der Wohnungseigentümer gemäß- ein Aufzug in das sog. Treppenauge eingebaut werden? Würde eine Treppenbreite von ca. 1 Meter den Ansprüchen der Bayerischen Bauordnung bzw. des Brandschutzes entsprechen? Wäre diese ausreichend für allfällige Alltags- und Ausnahmesituationen, die auch ein Aufzug nicht immer ausgleichen kann, etwa für Krankentransporte, Umzüge etc.?

Es soll tatsächlich auch nicht denkmalgeschützte Bestandsbauten geben, welche nicht allen (Ideal-)Vorstellungen in Bezug auf die Barrierefreiheit genügen. Und bisweilen müssen auch die Nutzer Kompromisse eingehen. Könnte dies auch in der Münchner Grillparzerstr. der Fall sein? Immerhin gäbe es ja wohl auch eine denkmalgerechte Lösung.

Fazit: nicht immer sind ungelöste Problemstellungen dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege geschuldet.

Übrigens findet man zum Thema "Barrierefreiheit für Baudenkmäler und Bestandbauten" eine Publikation mit zahlreichen Anwendungsbeispielen, die auf der Homepage der Bayerischen Ingenieurekammer Bau und des Landesamtes für Denkmalpflege kostenlos heruntergeladen werden kann bzw. von dort zu beziehen wäre.

https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-denkmalschutz-barrierefreiheit-baukultur-grillparzerstrasse-1.5001427


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