Grundsätze der Denkmalpflege

Eingestellt von: Sprecher des Denkmalnetz Bayern
Eingestellt am 12.03.2021

Grundsätze der Denkmalpflege

Anmerkungen zur Resolution „Denkmalpflege als Investitionsfaktor“ des Landesdenkmalrates [Beschlüsse des Landesdenkmalrats vom 24.07.2020]

Der bayerische Landesdenkmalrat, ein im Denkmalschutzgesetz verankertes Gremium zur Beratung der Staatsregierung, hat mit der o. g. Resolution einen, in mehrfacher Hinsicht zukunftsweisenden, Beschluss gefasst. Anlass war eine vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit den unterschiedlichen Berufsverbänden initiierte „Wirksamkeitsanalyse Denkmalförderung“, die mit einem deutlichen Appell an die Politik zugunsten eines namhaften Zuwachses der Denkmalförderung einherging. Die Resolution spricht etwa die „regionale Wertschöpfung“ an, die aus mit einer generationenüber-greifenden Nachhaltigkeit, Klima- oder Ressourcenschonung des Denkmalbestandes abzuleiten ist und sich nicht allein identitätsstiftend zeigt, sondern ebenso Arbeits- und Ausbildungsplätze sichert. Als Beleg wird die doch halbwegs konstante Auftragslage für das Handwerk, die Restauratorenschaft und schließlich ebenso der Planer zu Corona-Zeiten angeführt. Auch wenn es vorderhand um die wirtschaftliche Komponente der Denkmalpflege geht, werden in diesem Aufruf aber gleichzeitig (alt-)bewährte denkmalfachliche Grundsätze in Erinnerung gebracht und eingefordert. Solches wiederum bietet Gelegenheit, Selbstverständliches oder, im weniger günstigsten Fall, in Vergessenheit Geratenes wieder einmal näher zu betrachten:

  • Zu den dennoch erwähnten Selbstverständlichkeiten gehört der Auftrag der Bayerischen Verfassung zur Wahrung des baukulturellen Erbes und - obwohl ansonsten kein zentrales denkmalpolitisches Anliegen - der Hinweis auf die im Art. 12 des Denkmalschutzgesetzes verankerte Bedeutung der „wissenschaftlichen Erkenntnisse“, die aus dem Denkmalbestand für die moderne Gesellschaft abzuleiten sind.
  • Selbstverständlich, aber eigens angesprochen, sind auch die „Grundsätze der Denkmalpflege“, wenn man so will das „Kleine Einmaleins“ vom denkmalgerechten Umgang mit historischem Baubestand. Die Einhaltung dieser Regeln, so der Denkmalrat, stünde nicht im Wiederspruch zu einer zeitgemäßen Nutzung des Denkmalbestandes. Jedoch, wer sich dazu Basiswissen aneignen möchte, wird nicht so leicht fündig, obgleich die „Grundsätze“ auf die vielzitierte Charta von Venedig, der internationalen Vereinbarung von 1964, zurückgehen. Eine übersichtliche Kurzfassung, verfasst vom damaligen Generalkonservator Michael Petzet, in der Reihe Arbeitsblätter des Bayer. Landesamtes für Denkmalpflege 1994 erschienen, ist vergriffen und offensichtlich vergessen. Im Internet findet man diese elementare Handreichung beim DNB [Publikationen | Denkmalnetz Bayern] bzw. steht ferner eine ausführliche Fassung zur Verfügung [ICOMOS-Hefte des Deutschen Nationalkomitees, München1992, S.7-43 HefteX.pdf (icomos.de)]. Über das DNB-Portal „Denkmalrecht“ ist, ebenfalls von Petzet verfasst, eine aktualisierte Langfassung aus dem Versteck geholt [1-1-Beitrag-Petzet-Fachliche-Einfuehrung-2015-28-S.pdf (denkmalrechtbayern.de)]. Dieses „Versteck“ ist die Fachliche Einführung zur jeweiligen Neuauflage des Kommentars zum Bayerischen Denkmalschutzgesetz, die vom amtierenden Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege zusammengestellt wird. So sind die „Grundsätze“ auch in der jüngsten 8. Auflage (Eberl / Spennemann / Schindler- Friedrich / Gerstner: Bayerisches Denkmalschutzgesetz, Stuttgart 2020, S.11-40) zu finden, wenn auch bis auf weiteres nicht ohne Umstände zugänglich. Zu bedauern ist dies allein wegen der dort zum Teil reformierten Begriffsdefinitionen. So heißt es zur allenthalben, auch unter Fachleuten gebräuchlichen „Sanierung“, dass dieser Begriff „nur bedingt“, weil zu „schwammig“ als denkmalpflegerischer Grundsatz zu verstehen wäre (S.22). Insgesamt ist anzumerken, dass eine Neuauflage des amtlichen „Arbeitsblattes“ o. ä. wünschenswert wäre.
  • Im Weiteren findet in der Resolution die „sachgerechte Entwicklungsplanung“ Erwähnung. Dahinter steht die von der staatlichen Denkmalpflege seit Jahrzehnten postulierte, am Objekt-Einzelfall orientierte sog. Vorbereitende Untersuchung. Auf der Grundlage einer Bestandserfassung und vorhandenen Schäden werden dabei denkmalfreundliche Instandsetzungs- und Umnutzungskonzepte definiert. Die (oder diese) in der Praxis seit langem bewährte Methode ist für sich, im Vorfeld der eigentlichen Maßnahme, auch förderfähig. Vorteil für Denkmaleigentümer und Denkmalbehörden: Investitionssicherheit auf der Grundlage einer deklarierten und abgestimmten denkmalfachlichen Zielsetzung und beschleunigte Ausführungsabläufe einer Instandsetzung [vgl. dazu die vom Landesamt und der Ingenieure-/Architektenkammer erarbeitete Broschüre „Maßnahmen an Baudenkmälern“ Sonderinfo 2/2008; eine Neuauflage ist in Vorbereitung]. Gleichzeitig angesprochen ist hier, die, von der Denkmalpflege spätestens 1993 aufgestellte, Forderung nach einem Wandel von der Wegwerf- zur Reparaturgesellschaft [vgl. 06_lipp1993_dt.pdf (icomos.de)]. Der Landesdenkmalrat sieht die Vorzüge eines solchen methodischen Vorgehens nicht allein in der Auftragssicherheit für lokale bzw. regionale Handwerker und sonstiger Partner der Denkmalpflege, sondern auch in der Qualitätssicherung der Ausführung. Damit hebe sich die Erhaltung historischen Baubestandes von Neubauten ab: Bei überschaubaren Lohnentwicklungen und Arbeitsbedingungen, schaffen Instandsetzungsmaßnahmen von Baudenkmälern regional verankerte Arbeits- und Ausbildungsplätze, sog. Bleibeperspektiven. Beinhaltet seien einmal mehr Nachhaltigkeit und Ressourcenschonung. Hinzuzufügen ist, dass damit auch historische, handwerkliche wie restauratorische Techniken zugunsten des gesamten Baubetriebes fortgeschrieben und an die nächsten Generationen weitergeben werden. Immerhin gibt es dazu in Bayern, etwa mit der Fachgruppe der Kirchenmaler, noch bundesweite Alleinstellungsmerkmale.
  • Die Bedeutung der Resolution zeigt sich schlussendlich in der eigens angesprochenen „demokratische(n) Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern“, also von Bürgerinitiativen, Vereinen, Verbänden oder der ehrenamtlichen Heimatpflege. Aufgabe des bürgerschaftlichen Engagements sei es, dabei „allzu einseitiger Zielverfolgung in der Wirtschaft oder in der sonstigen Interessendominanz auf die `Sprünge zu helfen´ (bis zu Volksbegehren etc.).“  Diese bemerkenswerte Aussage kann, bei aller Bescheidenheit, als Kompliment auch für die Arbeit des DNB aufgefasst werden. In o.g. 8. Auflage des Kommentars zum DSchG heißt es darüber hinaus (S.18), das DNB könne „durchaus als eine wertvolle Hilfestellung für die Denkmalbehörden beim Vollzug des DSchG angesehen werden.“ Gleichwohl erscheint der Hinweis auf die nicht immer bestehende „Übereinstimmung mit den Zielrichtungen des BLfD“ überflüssig, denn mit einem zwingenden Gleichklang mit der Denkmalfachbehörde wäre bürgerschaftliches Engagement eigentlich obsolet. Übrigens war bei der Abfassung der Resolution noch nicht bekannt, dass dem DNB seit Februar 2021 die Möglichkeit des Rechtsinstruments der Verbandsklage in Bayern eingeräumt werden würde.

Es bleibt zu hoffen, dass die Resolution und deren Anregungen eine weite Verbreitung finden und für die denkmalfachlichen Belange auch unter ökologisch-ökonomischen Gesichtspunkten werben.


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