Nürnberg, Egidienberg 23, Peller-Haus (vgl. Eintrag vom 29.1.2019), sog. nationale Bedeutung

Eingestellt von: Sprecher des Denkmalnetz Bayern
Eingestellt am 05.05.2021

Nürnberg, Egidienberg 23, Peller-Haus (vgl. Eintrag vom 29.1.2019), sog. nationale Bedeutung

Vor dem Gesetz sollten, wie man weiß, alle gleich sein. Das gilt auch für das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG). Dort gibt es keine Bau- oder Bodendenkmäler der 1., 2. oder gar 3. Klasse: Kirchen, Schlösser, Bürger- und Bauernhäuser, Feldscheunen oder Industriebauten und der Museumsbau der 1980er Jahre bzw. Straßenzüge aus römischer Zeit oder die eingeebneten Reste eines Straflagers des Dritten Reiches sind Belege unserer Geschichte. Die Aussagekraft der Objekte ist am Einzelfall zu bewerten. Denkmäler sind sie dann, wenn den Zeugnissen unserer Vergangenheit eine geschichtliche, künstlerische, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche Bedeutung bescheinigt werden kann. Solches stellt eine Kernaufgabe des Landesamtes für Denkmalpflege als Fachbehörde dar.

Diese hat jüngst dem Nürnberger „neuen“ Peller-Haus, als Zeugnis der Architektur der 1950er Jahre, eine über den Freistaat hinausreichende, sprich bundesweite Bedeutung bescheinigt. Der programmatisch 1956/57 in damals zeittypischer Architektursprache errichtete Wiederaufbau des 1944 weitgehend zerstörten Renaissance-Gebäudes ist damit „offiziell“ in den Status der hochrangigen baukulturellen Leistungen der (gesamt)bundesdeutschen Nachkriegsarchitektur gerückt.

Für die Eigentümerin des Peller-Hauses, die Stadt Nürnberg, beinhaltet dieser Status durchaus Vorteile: Denkmalpflege ist ja Länderangelegenheit, dies gilt auch für öffentliche Fördermittel zum Erhalt von Kulturdenkmälern. Aber, mit der der sog. nationalen Bedeutung sind nun, für die geplante Instandsetzung, weitere Fördermöglichkeiten, nicht nur des Bundes eröffnet. Mit anderen Worten, die Stadt kann wohl einer finanziellen Unterstützung ihres Verfassungsauftrages entgegensehen. Nur zur Erinnerung dazu die Bayerische Verfassung (Art. 141,2): „Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, herabgewürdigte Denkmäler der Kunst und der Geschichte möglichst ihrer früheren Bestimmung wieder zuzuführen […].“

In diesem Zusammenhang bleibt zu hoffen, dass sich die (bisweilen unappetitliche) Diskussion um den Abbruch des Baudenkmals und die Rekonstruktion des 1944 verlorenen Vorgängerbaus nun erledigt hat und die Stadt ihrer in der Verfassung verankerten Verantwortung zum Erhalt, der Instandsetzung und denkmalgerechten Weiternutzung des „neuen“ Peller-Hauses nachkommt. Mehr noch, sich gleichzeitig mit Vorbildwirkung der Pflege des exzellenten Stadtraumes um den Egidienplatz annimmt. Das Denkmalnetz unterstützt einmal mehr das Engagement der örtlichen Bürgerinitiative, vgl. Pro Pellerhaus

Eintrag vom 29.01.2019

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