Stellungnahme des Denkmalnetz Bayern zur geplanten Novellierung des Denkmalschutzgesetzes
Das Denkmalnetz Bayern hat verschiedenen Medien entnommen, dass die Bayerische Staatsregierung eine Novellierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes plant, um einen Bürokratieabbau zu bewirken.
Aufgrund der Rückmeldung vieler der 250 bei uns vernetzten Initiativen zum Erhalt unserer Denkmäler in Bayern, nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
Stellungnahme
Das Denkmalnetz Bayern hält eine Novellierung des Denkmalschutzgesetzes für unnötig und wendet sich gegen die in den Medien veröffentlichten Vorschläge:
Den Wechsel zur „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ halten wir für gefährlich. Dann wäre im Umgang mit einem Denkmal erst einmal alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist – auf die Gefahr hin, dass der Denkmalschutz erst dann tätig wird, wenn es zu spät und das Denkmal beschädigt oder gar zerstört ist. Auf diese Art und Weise kann die dauerhafte Bewahrung unserer Denkmäler nicht gesichert werden. Anders als im Naturschutz gibt es für Denkmäler keinen Ausgleich. Sie sind einmalig.
Die Festlegung eines Mindestalters von 50 Jahren halten wir für nicht zielführend. Die bisherige flexible Art, von einer Generation zu sprechen, also ca. 30 Jahren, provoziert keine mutwillige Zerstörung von Denkmalen kurz vor dem 50. Geburtstag. Für die Bauwerke des 20. Jahrhunderts sollten wir offen sein, da die Zeitspannen, in denen sich die Baukultur verändert, immer kürzer werden und so wichtige Quellen Gefahr laufen zu verschwinden.
Eine Kategorisierung, wenn sie mit unterschiedlichen Förder- und Schutzmaßnahmen verbunden wird, widerspricht der Qualität des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Zu seinen fortschrittlichen und mustergültigen Grundzügen gehört ein weitgefasster Denkmalbegriff. Nicht nur Kirchen, Schlösser und Rathäuser werden als Zeugnisse der Kultur anerkannt. Zur künstlerischen Bedeutung kommen geschichtliche, städtebauliche, wissenschaftliche oder volkskundliche hinzu. Ländliche Bauten, ehemalige Konzentrationslager oder technische Anlagen gelten ebenso als denkmalschutzwürdig. Unterschiedliche Bedeutungsgrade, also eine Klassierung oder Kategorisierung, sind ausdrücklich nicht gewollt.
Schlussbemerkung:
Das im letzten Jahr zu Recht gefeierte Bayerische Denkmalschutzgesetz wurde vor 51 Jahren in ganz Deutschland als vorbildlich angesehen und es besteht kein Grund, es in seinen Kernaussagen zu verändern. Gesetzesänderungen, vor allem jährliche, bewirken keinen Bürokratieabbau. Dieser sollte die Arbeitsabläufe innerhalb der Behörden verbessern. Zu diesem Thema können wir aus den Erfahrungen vieler bei uns organisierter Denkmalfreunde, Denkmaleigentümerinnen und Heimatpfleger viele Vorschläge beitragen und damit auch die Akzeptanz des Denkmalschutzes in der Bevölkerung verbessern.
Wir fordern eine Beschleunigung von Verwaltungsprozessen und bessere, auch finanzielle Unterstützung der Denkmaleigentümer.
Wir befürchten, dass mit der geplanten Änderung des Denkmalschutzgesetzes nicht das Denkmal geschützt, sondern der Abriss erleichtert werden würde.
München, den 8.10.2024
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