Thüringen macht ernst: Säumiger Denkmaleigentümer wird enteignet

Eingestellt von: Denkmalnetz Bayern
Eingestellt am 21.08.2016
Geändert am 25.02.2022

Thüringen macht ernst: Säumiger Denkmaleigentümer wird enteignet

Bayerns Nachbarbundesland meint es ernst: Weil ein Eigentümer das Schloss Reinhardsbrunn jahrelang verfallen ließ, soll er nun praktisch entschädigungslos enteignet werden. Obwohl die Möglichkeit der Enteignung auch im Bayerischen Denkmalschutzgesetz besteht, wurde sie bisher noch nie durchgesetzt.

Über die Pläne der Thüringer Staatskanzlei (siehe offizielle Presseinformation) berichten unter anderem der MDR und die Thüringer Allgemeine am 16. August 2016.

Nach § 27 Thüringer Denkmalschutzgesetz ist die Enteignung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt. Sämtliche bundesdeutsche Denkmalschutzgesetze sehen eine Enteignung durch Hoheitsakt vor. Enteignungsverfahren für Denkmäler sind allerdings außerordentlich selten, da die Behörden die Auseinandersetzung mit den Eigentümern scheuen und in aller Regel versuchen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Die gesetzlichen Formulierungen sind darüber hinaus sehr unterschiedlich. Grund für die Zersplitterung ist insbesondere die Vermischung der Enteignungs- und Ausgleichstatbestände, welche meist auf die Zeit vor der Klärung der Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht zurückgehen. Für die Enteignung gelten überall aus gutem Grund meist sehr komplizierte Vorschriften und spezielle Anforderungen der Rechtsprechung. Genauere Informationen hierzu sind den Kommentaren zu den einzelnen Denkmalschutzgesetzen und der einschlägigen Spezialliteratur zu entnehmen (siehe Denkmalrecht in Deutschland).

Auch in Bayern könnten Enteignunsgverfahren für gefährdete Denkmäler durchgeführt werden. Das Denkmalnetz hat dies für das Schloss Eibelsbach in Unterfranken in die Diskussion eingebracht. Anders als Thüringen könnte der Freistaat Bayern nicht auf eine entschädigungsfreie Enteignung hoffen, da ihm mit dem Entschädigungsfonds ein über die vier Jahrzehnte mit Milliarden ausgestattetes Finanzierungsinstrument zur Verfügung stand und steht (siehe Artikel 21 Bayerisches Denkmalschutzgesetz).

Aktueller Stand (Februar 2022)


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