Urteil mit Signalwirkung: Eintrag in Denkmalliste nach Abbruchgenehmigung ist wirksam
Im Streitfall um ein zum Abbruch vorgesehenes Haus hat das Verwaltungsgericht Bayreuth der Stadt Coburg als Unterer Denkmalschutzbehörde den Rücken gestärkt. Das Wohnhaus hatte aufgrund seiner äußeren Unauffälligkeit bislang nicht in der Denkmalliste gestanden. Erst als die Stadt Coburg eine Abbruchgenehmigung erteilt hatte, wurde die kunst- und kulturgeschichtliche Bedeutung offenbar: im Inneren verbirgt sich ein großes Wandgemälde des Golfs von Neapel aus dem 19. Jahrhundert. Das Landesamt für Denkmalpflege trug das Haus in die Liste nach. In ihrer Funktion als Untere Denkmalschutzbehörde untersagte die Stadt der Eigentümerin unverzüglich den schon genehmigten Abriss.
Auf die Klage der Eigentümerin gegen den Abbruchstopp gab das Verwaltungsgericht Bayreuth der Stadt recht. Ein Urteil mit Signalwirkung: die Richter fanden, dass im vorliegenden Fall die Denkmaleigenschaft schwerer wiegt als eine lediglich nach Baurecht erteilte Abbruchgenehmigung. Mit dem Urteil wird die Bedeutung des Denkmalschutzes im baurechtlichen Verfahren gestärkt. Ein bislang nicht in der Denkmalliste aufgeführtes Objekt kann mit den Mitteln des Denkmalschutzes noch gerettet werden, selbst wenn bereits eine baurechtliche Abbruchgenehmigung vorliegt.
Pressebericht des Coburger Tageblatts
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