Verfassungsgerichtshof präzisiert Anforderungen an Popularklage gegen Bebauungspläne
In seiner Entscheidung vom 21. März 2016 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshofs eine Popularklage gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Südlich der Pöltner Kirche II“ (Teilbereich 1) der Stadt Weilheim in Oberbayern abgewiesen. Er hat die Substanziierungsanforderungen einer gegen einen Bebauungsplan gerichteten Popularklage präzisiert und den streitgegenständlichen Bebauungsplan anhand der Maßstäbe des Rechtsstaatsprinzips und des Willkürverbots überprüft. Die Entscheidung formuliert wesentliche Vorgaben für künftige Popularklagen gegen Bebauungspläne, welche vermeintlich gegen denkmalrechtliche Belange verstoßen (Entscheidung Nr. Vf. 21-VII-15).
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