Verwaltungsgerichtshof: Strenger Maßstab für Ensembles

Eingestellt von: 151
Eingestellt am 23.06.2016
Geändert am 28.09.2017

Verwaltungsgerichtshof: Strenger Maßstab für Ensembles

In seinem Urteil vom 16. April 2016 erteilt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem für die Führung der Denkmalliste zuständigen Landesamt für Denkmalpflege und dem zu beteiligenden Landesdenkmalrat strengere Vorgaben bezüglich der Ensembles. Nach dem amtlichen Leitsatz stellt das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble nun die Qualität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles insgesamt in Frage. Fehlt es in einem Teilbereich des Ensembles an prägender historischer Bausubstanz, liegt nach Auffasung des Gerichtshofs ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht mehr vor.

Das Gericht verschärfte damit die Anforderungen an die Denkmaleigenschaft von Ensembles. Im Bayerischen Denkmalschutzgesetz heißt es dazu: „Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist“ (Art. 6 Abs. 3).

Das Gericht erkennt an, dass das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen wie Fronten und/oder Giebeln besteht, sondern aus einem Gesamteindruck. Dennoch geht es davon aus, dass das Anliegen des Denkmalschutzes, die Substanz der Objekte zu erhalten, nur dann zu rechtfertigen sei, wenn Einzelbaudenkmäler das Ensemble als Ganzes maßgeblich prägen. Diese Auslegung orientiert sich an dem vom Gesetzgeber angeordneten Substanzschutz.

Nach dem Rechtsstaatsprinzip stellt sich nun für das Landesamt die Aufgabe, sämtliche bisher eingetragene Ensembles im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu überprüfen. Welche Frist der Behörde und dem Landesdenkmalrat für die Revision gesetzt wird, ist noch offen.

Das Urteil ist insofern bemerkenswert, als es bundesweit schon seit Jahren fast keine Entscheidungen mehr zur Denkmaleigenschaft gegeben hat (siehe die Zusammenstellungen im Portal „Denkmalrecht in Deutschland“ unter 2.5) – früher ein beliebtes Standardthema für Anwälte und Gerichte.

Durch die Entscheidung, die unbestreitbar vom Wortlaut des Gesetzes ausgeht und keine Ausnahmen zulässt, wird die Rolle von Einzeldenkmälern im Ensemble stark betont. Es ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung abzusehen, dass jedes Ensemble nur dann seine Schutzwirkung behaupten kann, wenn es in ausreichendem Maß durch Einzeldenkmäler gestützt ist. Um für eine Aufrechterhaltung des bislang praktizierten, umfassenderen Ensembleschutzes zu sorgen, müsste wohl der Gesetzgeber aktiv werden, auch Ensembles ohne Einzeldenkmäler zulassen und möglicherweise durch Erlass eines neuen Ortsbildschutzgesetzes den Schutz der Orts- und Stadtbilder gesetzlich stärken.

Das Urteil Az.1 B 12.2353 finden Sie hier zum Download.


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