Wissenschaftsministerium regelt Erlaubnisverfahren für Bodendenkmäler

Eingestellt von: Dieter Martin
Eingestellt am 07.07.2016
Geändert am 28.09.2017

Wissenschaftsministerium regelt Erlaubnisverfahren für Bodendenkmäler

Mit einer Dienstanweisung hat das Bayerische Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst am 9. März 2016 den Erlass von denkmalrechtlichen Bescheiden zu Bodendenkmälern geregelt. Die Unteren Denkmalschutzbehörden müssen sich an diese Vorgaben halten und haben auch die Einhaltung zu überwachen. Das Ministerium hat damit insbesondere das Veranlasserprinzip bezüglich der Tragung von Kosten verankert. Mit den Verfahrenshinweisen liegen nun Vorbilder auch für die Verfahren bei Baudenkmälern vor. Bei Gefahr im Verzug ist die Polizei um Vollzugshilfe zu ersuchen.

Die Anweisung betrifft ausdrücklich nur die Bodendenkmäler. Ihre absolute Zahl ist unbekannt, wird gelegentlich aber mit mindestens dem Zehnfachen der eingetragenen Baudenkmäler angenommen. Bei einem korrekten Vollzug des Gesetzes stünden deshalb wohl mehrere tausend Verwaltungsverfahren im Jahr an, die aber derzeit wohl keineswegs durchgeführt werden.

Wesentliches Anliegen der seit dem 4. April 2016 zu beachtenden Anweisung sind die Nebenbestimmungen zu denkmalrechtlichen Bescheiden (siehe Nr. 2 der Anweisung). Daher sind Musternebenbestimmungen und Musterhinweise beigefügt. Die „Hinweise“ beziehen sich auf denkmalfachliche Arbeiten mit Formulierungsvorschlägen bezüglich Leistungsbeschreibung, Ausschreibung und Vergabe. Hier finden sich auch Hinweise zur Veranlassung der Maßnahme (je nach Fallgruppe), zur Haftung, zur Verkehrssicherungspflicht und zu Förderungen.

Zentral sind die Ausführungen zu den Kosten (Nr. 3), mit denen das Veranlasserprinzip durchgesetzt werden soll, das im Bayerischen Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) nicht ausdrücklich geregelt ist. Nach Auffassung des Ministeriums berechtigt Art. 7 Abs. 1 S. 2 BayDSchG die Untere Denkmalschutzbehörde zur Verweigerung der Erlaubnis. Die Kostentragung für Grabungen ist im Vergleich dazu als das mildere Mittel anzusehen. Daher sind Nebenbestimmungen soweit zulässig, wie sie die Erlaubnisfähigkeit des Vorhabens sicherstellen. Durch Auflagen ist festzulegen, dass der Antragsteller auf seine Kosten die Maßnahmen zum Schutz von bekannten, vermuteten oder den Umständen nach anzunehmenden Bodendenkmälern durchführen muss. Angesprochen sind auch Einzelheiten wie Dokumentation, Fördermöglichkeiten und eine Zumutbarkeitsgrenze, die bei 15 Prozent der Gesamtinvestition liegen soll (siehe auch die Hinweise unter Nr. 4).

Die Dienstanweisung stellt nach Einschätzung von Denkmalrechtsexperten einen wesentlichen Fortschritt zur Rechtssicherheit beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes dar. Mit den Verfahrensanordnungen und Mustern wird eine Gesetzesänderung bezüglich des Veranlasserprinzips entbehrlich, die in anderen Bundesländern zu reichlich kuriosen Formulierungen geführt hat. Die vorgeschlagenen Muster sind praxisgerecht, wenngleich sie aber die Verwendung anderer Formulierungen nicht ausschließen sollten (zahlreiche Hinweise und Materialien in Denkmalrecht in Deutschland unter 3.4.2 Bodendenkmal, Archäologie, 3.4.2.1 zur Kostentragung, 3.4.2.2 zur Bodendenkmalverträglichkeit, 3.4.2.3 zum Verfahren - hier u.a. die offene Liste der Universität Bamberg mit den Grabungsfirmen - , ferner die Muster Bodendenkmalpflege unter Nr. 3.1.1.4 und die umfänglichen Formulierungshilfen, Textbücher und Muster unter Nr. 3.5).

Ein Schatzregal, das dem Staat die Funde sichern würde, wurde in Bayern noch immer nicht eingeführt. Es bleibt bei der Rechtslage nach dem BGB. Fraglich ist, warum das Ministerium seine Anweisung nicht gleich auf Denkmäler aller Art erstreckt, da bei Baudenkmälern und beweglichen Denkmälern die Voraussetzungen strukturell identisch sind.

Die Dienstanweisung zum Download (pdf)


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